Sitzungssaal, © Gemeinde Bad Heilbrunn

Amtliche Bekanntmachungen

Aufstellung einer Außenbereichssatzung "Unterkarpfsee"

Bekanntmachung vom 15.05.2023 - Beteiligung der Öffentlichkeit
Bekanntmachung vom 26.04.2023 - Unterrichtung der Öffentlichkeit
Satzung - Fassung vom 03.02.2023
Begründung


Bebauungsplan "Ehem. Leonardisklinik"

Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss vom 09.02.2023


1. Änderung des Bebauungsplans "Am Krebsenbach-Angerlstraße"

Bekanntmachung Satzungsbeschluss vom 24.03.2023

Nochmalige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
Bekanntmachung vom 25.01.2023
Begründung vom 10.01.2023
Planfassung vom 10.01.2023

Bekanntmachung vom 13.10.2022 - Unterrichtung der Öffentlichkeit
Planfassung vom 21.09.2022
Begründung vom 21.09.2022
Schalltechnische Untersuchung


14. Änderung des Bebauungsplans "Ostfeld"

Bekanntmachung vom 02.02.2022 - Beteiligung der Öffentlichkeit
Bekanntmachung vom 20.01.2022 - Unterrichtung der Öffentlichkeit
Planfassung vom 13.12.2021
Vorprüfung des Einzelfalles vom 30.11.2021 (§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB)
Begründung vom 13.12.2021


18. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Bad Heilbrunn
- SO "Landwirtschaft, Natur, Kunst und Kultur", Gut Nantesbuch -


Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes mit integrierten Landschaftsplan der Gemeinde Bad Heilbrunn

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB im Zeitraum vom 21.12.2020 bis 05.02.2021

Bekanntmachung vom 10.12.2020

Anlagen:

Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitverfahren finden Sie unter https://www.bad-heilbrunn.de/agb-datenschutz 


Gemäß  Art. 34 der Geschäftsordnung werden Satzungen, Verordnungen, Ladungen, Verwaltungsakte und Mitteilungen amtlich bekannt gemacht. Diese Veröffentlichungen werden in der Verwaltung der Gemeinde zur Einsichtnahme niedergelegt und die Niederlegung durch Anschlag an den Gemeindetafeln bekannt gegeben. Der Anschlag wird an den Gemeindetafeln erst angebracht, wenn die Satzung usw. in der Verwaltung niedergelegt ist. Er wird an allen Gemeindetafeln angebracht und frühestens nach 14 Tagen wieder abgenommen. Es wird schriftlich festgehalten, wann der Anschlag angebracht und wann er wieder abgenommen wurde; dieser Vermerk wird zu den Akten genommen.  

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